§ 5 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 5

Besondere Anordnung betreffend Veranschlagung der Einnahmen und

Ausgaben

(1) Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere Finanzjahre geplant ist, sind die Ausgaben mit dem im jeweiligen Finanzjahr fällig werdenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen. Dasselbe gilt sinngemäß für die EinnahmenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Höhe der Gesamtausgaben und der Gesamteinnahmen ist anmerkungsweise anzugeben. Die Veranschlagung ist jedoch erst dann zulässig, wenn Kostenberechnungen samt den allenfalls dazu erforderlichen Erläuterungen und eine Berechnung der Folgekosten vorliegen.

(2) Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.

(3) Abgaben sind ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt "Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

(4) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen ergibt.

(5) Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich beim Abschnitt 94, Finanzzuweisungen und Zuschüsse, als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Die Veranschlagung von Bedarfszuweisungen und Zuschüssen ist nur dann zulässig, wenn von der zuständigen Stelle hierüber eine schriftliche Zusage vorliegt.

(6) Für die Verzinsung und Tilgung der zur Bedeckung von außerordentlichen Ausgaben aufgenommenen Darlehen ist im ordentlichen Haushalt vorzusorgen. Der Schuldendienst ist bei jenem Verwaltungszweig als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen, für den das Darlehen aufgenommen wurde. Soweit jedoch Darlehen für wirtschaftliche Unternehmungen aufgenommen wurden, ist der Schuldendienst im Wirtschaftsplan der betreffenden Unternehmung als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 5

Besondere Anordnung betreffend Veranschlagung der Einnahmen und

Ausgaben

(1) Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere Finanzjahre geplant ist, sind die Ausgaben mit dem im jeweiligen Finanzjahr fällig werdenden Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschlagen. Dasselbe gilt sinngemäß für die EinnahmenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Höhe der Gesamtausgaben und der Gesamteinnahmen ist anmerkungsweise anzugeben. Die Veranschlagung ist jedoch erst dann zulässig, wenn Kostenberechnungen samt den allenfalls dazu erforderlichen Erläuterungen und eine Berechnung der Folgekosten vorliegen.

(2) Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.

(3) Abgaben sind ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt "Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

(4) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen ergibt.

(5) Einnahmen aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich beim Abschnitt 94, Finanzzuweisungen und Zuschüsse, als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Die Veranschlagung von Bedarfszuweisungen und Zuschüssen ist nur dann zulässig, wenn von der zuständigen Stelle hierüber eine schriftliche Zusage vorliegt.

(6) Für die Verzinsung und Tilgung der zur Bedeckung von außerordentlichen Ausgaben aufgenommenen Darlehen ist im ordentlichen Haushalt vorzusorgen. Der Schuldendienst ist bei jenem Verwaltungszweig als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen, für den das Darlehen aufgenommen wurde. Soweit jedoch Darlehen für wirtschaftliche Unternehmungen aufgenommen wurden, ist der Schuldendienst im Wirtschaftsplan der betreffenden Unternehmung als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten