§ 7 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 7

Außerordentlicher Voranschlag

(1) In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (z.BGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. durch Bedarfszuweisungen für außerordentliche Vorhaben, Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, u.dgl.) gedeckt werden sollen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 7

Außerordentlicher Voranschlag

(1) In den außerordentlichen Voranschlag sind die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.

(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (z.BGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. durch Bedarfszuweisungen für außerordentliche Vorhaben, Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind, u.dgl.) gedeckt werden sollen.

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