§ 8 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 8

Voranschlagsausgleich

(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Abgänge oder der Überschüsse der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren (§ 2 Abs. 4) auszugleichen.

(2) Für den außerordentlichen Voranschlag gilt Abs. 1 entsprechendGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden. Den Ausgaben eines jeden Vorhabens sind die dafür bestimmten Einnahmen zuzuordnen (Einzeldeckungsprinzip).

(3) Wenn die Gesamtheit der veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemeindevoranschlages auch Vorschläge zur Herstellung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben (Deckung des Abganges) aufzunehmen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 8

Voranschlagsausgleich

(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Abgänge oder der Überschüsse der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren (§ 2 Abs. 4) auszugleichen.

(2) Für den außerordentlichen Voranschlag gilt Abs. 1 entsprechendGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden. Den Ausgaben eines jeden Vorhabens sind die dafür bestimmten Einnahmen zuzuordnen (Einzeldeckungsprinzip).

(3) Wenn die Gesamtheit der veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemeindevoranschlages auch Vorschläge zur Herstellung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben (Deckung des Abganges) aufzunehmen.

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