§ 10 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 10

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind gemäß der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV)

1.

nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Haushaltshinweis);

2.

nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Ansätze);

3.

nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch nummerierten Postenverzeichnis zu gliedern:

Klasse (1. Dekade), Unterklasse (1. und 2. Dekade) und Gruppen (1. bis 3. Dekade).

(2) Die Verwendung von in der VRV nicht vorgesehenen Gliederungselementen für Abschnitte, Unterabschnitte bzw. Posten ist unzulässigGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 Z. 2 können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen.

(4) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.

(5) Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1 Z. 3 bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden.

(6) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der gemäß VRV vorgesehenen Form anzuwenden.

(7) In den Voranschlägen sind

1.

den einzelnen Einnahmen mit den Unterabschnitts-, Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Unterabschnitts-, Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;

2.

den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres und des zweitvorangegangenen Jahres gegenüberzustellen. Bei den Werten des abgelaufenen Jahres ist eine Auf- und Abrundung auf ganze Euro-Beträge zulässig.

(8) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.

(9) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 10

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind gemäß der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV)

1.

nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Haushaltshinweis);

2.

nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Ansätze);

3.

nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch nummerierten Postenverzeichnis zu gliedern:

Klasse (1. Dekade), Unterklasse (1. und 2. Dekade) und Gruppen (1. bis 3. Dekade).

(2) Die Verwendung von in der VRV nicht vorgesehenen Gliederungselementen für Abschnitte, Unterabschnitte bzw. Posten ist unzulässigGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 Z. 2 können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen.

(4) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.

(5) Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1 Z. 3 bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert werden.

(6) Werden die fakultativen Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der gemäß VRV vorgesehenen Form anzuwenden.

(7) In den Voranschlägen sind

1.

den einzelnen Einnahmen mit den Unterabschnitts-, Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den Unterabschnitts-, Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;

2.

den Einnahmen und Ausgaben die Werte des Vorjahres und des zweitvorangegangenen Jahres gegenüberzustellen. Bei den Werten des abgelaufenen Jahres ist eine Auf- und Abrundung auf ganze Euro-Beträge zulässig.

(8) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.

(9) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.

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