§ 13 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 13

Wirtschaftspläne für wirtschaftliche Unternehmungen

(1) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen sind Wirtschaftspläne zu erstellen.

(2) Der Wirtschaftsplan ist in den Erfolgsplan und in den Finanzplan zu gliedern.

(3) Der Erfolgsplan muss sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des kommenden Finanzjahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedernGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes für das laufende Finanzjahr und das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vorjahres daneben zu stellen (Dreigliederung).

(4) Der Finanzplan muss sämtliche zu erwartende Einnahmen und Ausgaben des kommenden Finanzjahres enthalten, die sich aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel gegliedert nach der Art der Einnahmen nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen.

(5) Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaftlichen Unternehmungen oder Ablieferungen an den Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen.

(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinn des § 14 Abs. 2 anzuschließen. Sozial- und Leistungsbilanzen können beigeschlossen werden.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 13

Wirtschaftspläne für wirtschaftliche Unternehmungen

(1) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen sind Wirtschaftspläne zu erstellen.

(2) Der Wirtschaftsplan ist in den Erfolgsplan und in den Finanzplan zu gliedern.

(3) Der Erfolgsplan muss sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des kommenden Finanzjahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedernGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes für das laufende Finanzjahr und das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vorjahres daneben zu stellen (Dreigliederung).

(4) Der Finanzplan muss sämtliche zu erwartende Einnahmen und Ausgaben des kommenden Finanzjahres enthalten, die sich aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel gegliedert nach der Art der Einnahmen nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen.

(5) Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaftlichen Unternehmungen oder Ablieferungen an den Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen.

(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinn des § 14 Abs. 2 anzuschließen. Sozial- und Leistungsbilanzen können beigeschlossen werden.

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