§ 14 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 14

Beilagen zum Voranschlag

(1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:

1.

eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben zu erfolgen. Die Gesamtübersicht des ordentlichen Haushaltes hat die Gruppensummen 0 bis 9 und die Gesamtübersicht des außerordentlichen Haushaltes hat die Summen der einzelnen Vorhaben zu enthalten;

2.

ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b VRV.

(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:

1.

ein Nachweis über

a)

die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie

b)

die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger;

2.

ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;

3.

ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;

4.

ein Nachweis

a)

über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 der VRV aufzugliedern ist;

b)

über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

5.

ein Nachweis über die veranschlagten Ausgaben für Leasingfinanzierungen sowie Angaben über die Laufzeit der Verträge;

6.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 3 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;

7.

der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen bzw. nach Funktionslaufbahnen/Verwendung vorzunehmen;

8.

die Untervoranschläge und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3);

9.

Sammelnachweise (§ 12);

10.

die Sondervoranschläge der Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen (§ 3 Abs. 4).

(3) Dem Voranschlag sind Erläuterungen in einem Vorbericht beizufügen, der der Gesamtübersicht der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben voranzustellen ist; es sind jedenfalls zu erläutern:

1.

Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die von den bisherigen Voranschlagsbeträgen abweichen; das für die Genehmigung des Voranschlages zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.

2.

neue Vorhaben des ordentlichen und außerordentlichen Voranschlages. Erstrecken sie sich über mehrere Jahre, so ist die Höhe der Gesamtausgaben und deren Bedeckung sowie die bisherige Abwicklung darzustellen;

3.

Stand und Entwicklung der Haushaltswirtschaft;

4.

die Schlüssel für die Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben der Sammelnachweise gemäß § 12;

5.

besondere Bestimmungen im Voranschlag, wie etwa Zweckbindungen bei Einnahmen, Deckungsfähigkeit.

(4) Der Voranschlag hat folgende Angaben zu enthalten:

bei Gemeinden:

1.

die Einwohnerzahl nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung;

2.

die Einwohnerzahl nach dem Stichtag der letzten Gemeinderatswahl;

bei Gemeindeverbänden:

1.

die Anzahl der verbandsangehörigen Gemeinden;

2.

die Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung.

Oö. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 14

Beilagen zum Voranschlag

(1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:

1.

eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben zu erfolgen. Die Gesamtübersicht des ordentlichen Haushaltes hat die Gruppensummen 0 bis 9 und die Gesamtübersicht des außerordentlichen Haushaltes hat die Summen der einzelnen Vorhaben zu enthalten;

2.

ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b VRV.

(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:

1.

ein Nachweis über

a)

die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie

b)

die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger;

2.

ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;

3.

ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;

4.

ein Nachweis

a)

über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 der VRV aufzugliedern ist;

b)

über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

5.

ein Nachweis über die veranschlagten Ausgaben für Leasingfinanzierungen sowie Angaben über die Laufzeit der Verträge;

6.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 3 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;

7.

der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen bzw. nach Funktionslaufbahnen/Verwendung vorzunehmen;

8.

die Untervoranschläge und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3);

9.

Sammelnachweise (§ 12);

10.

die Sondervoranschläge der Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen (§ 3 Abs. 4).

(3) Dem Voranschlag sind Erläuterungen in einem Vorbericht beizufügen, der der Gesamtübersicht der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben voranzustellen ist; es sind jedenfalls zu erläutern:

1.

Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die von den bisherigen Voranschlagsbeträgen abweichen; das für die Genehmigung des Voranschlages zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.

2.

neue Vorhaben des ordentlichen und außerordentlichen Voranschlages. Erstrecken sie sich über mehrere Jahre, so ist die Höhe der Gesamtausgaben und deren Bedeckung sowie die bisherige Abwicklung darzustellen;

3.

Stand und Entwicklung der Haushaltswirtschaft;

4.

die Schlüssel für die Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben der Sammelnachweise gemäß § 12;

5.

besondere Bestimmungen im Voranschlag, wie etwa Zweckbindungen bei Einnahmen, Deckungsfähigkeit.

(4) Der Voranschlag hat folgende Angaben zu enthalten:

bei Gemeinden:

1.

die Einwohnerzahl nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung;

2.

die Einwohnerzahl nach dem Stichtag der letzten Gemeinderatswahl;

bei Gemeindeverbänden:

1.

die Anzahl der verbandsangehörigen Gemeinden;

2.

die Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung.

Oö. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten