§ 16 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
ABSCHNITT II

Finanzplanung

§ 16

Mittelfristiger Finanzplan

(1) Die Gemeinden haben eine über den einjährigen Planungszeitraum des Voranschlages hinausreichende mehrjährige Planung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Finanzplanes für einen Zeitraum von vier Finanzjahren nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erstellen.

(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Finanzjahr der PlanperiodeGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Finanzjahr 2003 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
ABSCHNITT II

Finanzplanung

§ 16

Mittelfristiger Finanzplan

(1) Die Gemeinden haben eine über den einjährigen Planungszeitraum des Voranschlages hinausreichende mehrjährige Planung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Finanzplanes für einen Zeitraum von vier Finanzjahren nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu erstellen.

(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfristige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen handelt, für jedes Finanzjahr der PlanperiodeGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Der mittelfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Voranschlag für das Finanzjahr 2003 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.

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