§ 9 K-LAKWO Aufgaben der Wahlbehörde

Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu:

1.

die Prüfung der Wahlvorschläge;

2.

die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels;

3.

die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses;

4.

die Entscheidung über EinsprücheBerichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis;

5.

die Auszählung der Stimmen;

6.

die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate;

7.

die Kundmachung des Wahlergebnisses.

(2) Gegen die Entscheidungen der Wahlbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.(entfällt)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2013

(1) Die Wahlbehörde entscheidet in allen Fragen, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung ergeben. Ihr kommen insbesondere zu:

1.

die Prüfung der Wahlvorschläge;

2.

die Festlegung der Form und des Inhaltes des amtlichen Stimmzettels;

3.

die amtswegige Ergänzung oder Berichtigung des Wählerverzeichnisses;

4.

die Entscheidung über EinsprücheBerichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis;

5.

die Auszählung der Stimmen;

6.

die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl einschließlich der Zuordnung der Mandate;

7.

die Kundmachung des Wahlergebnisses.

(2) Gegen die Entscheidungen der Wahlbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.(entfällt)

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