§ 12 K-LAKWO Berichtigungsanträge

Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen das WählerverzeichnisInnerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und ihrer Adresse innerhalb der EinsichtsfristWohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde schriftlich Einspruch erhebenoder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Einspruch mussAntragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Wahlbehörde noch vor Ablauf der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde einlangen.

(23) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden EinspruchsfallBerichtigungsfall gesondert zu überreichenstellen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des EinspruchesBerichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung eines Nichtwahlberechtigtennicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefürhierfür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Wahlbehörde entgegenzunehmen. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(3) Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis hat die Wahlbehörde spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind von der Wahlbehörde hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung Einwendungen bei der Wahlbehörde schriftlich einzubringen. Die Entscheidung über den Einspruch ist dem Einspruchswerber und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Nach ihren Entscheidungen hat die Wahlbehörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen im WählerverzeichnisWer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu veranlassen218 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2013

(1) Gegen das WählerverzeichnisInnerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und ihrer Adresse innerhalb der EinsichtsfristWohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde schriftlich Einspruch erhebenoder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Einspruch mussAntragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Wahlbehörde noch vor Ablauf der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde einlangen.

(23) Der EinspruchBerichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden EinspruchsfallBerichtigungsfall gesondert zu überreichenstellen. Hat der EinspruchBerichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des EinspruchesBerichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im EinspruchBerichtigungsantrag die Streichung eines Nichtwahlberechtigtennicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefürhierfür anzugeben. Alle EinsprücheBerichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Wahlbehörde entgegenzunehmen. Ist ein EinspruchBerichtigungsantrag von mehreren EinspruchswerbernAntragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(3) Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis hat die Wahlbehörde spätestens zwei Wochen nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind von der Wahlbehörde hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung Einwendungen bei der Wahlbehörde schriftlich einzubringen. Die Entscheidung über den Einspruch ist dem Einspruchswerber und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Nach ihren Entscheidungen hat die Wahlbehörde unverzüglich die erforderlichen Richtigstellungen im WählerverzeichnisWer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu veranlassen218 Euro zu bestrafen.

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