§ 18 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 18

Bindung an den Voranschlag

(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, für die im kommenden Finanzjahr Ausgaben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des zuständigen Organs zur Überschreitung oder Übertragung von Ausgaben vorliegt.

(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung außerplanmäßiger und überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres nicht verfügt ist, gelten als eingespart, sofern nicht eine Übertragungsmöglichkeit bei der Beschlussfassung des Voranschlages vorgesehen wurdeGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Ausgaben nicht zu Lasten der Beträge verschiedener Voranschlagsstellen geleistet werden. Ausgaben, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind, dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden. Dies gilt sinngemäß auch für den außerordentlichen Voranschlag.

(4) Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 18

Bindung an den Voranschlag

(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, für die im kommenden Finanzjahr Ausgaben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung des zuständigen Organs zur Überschreitung oder Übertragung von Ausgaben vorliegt.

(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag oder in einer Bewilligung zur Leistung außerplanmäßiger und überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres nicht verfügt ist, gelten als eingespart, sofern nicht eine Übertragungsmöglichkeit bei der Beschlussfassung des Voranschlages vorgesehen wurdeGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Ausgaben nicht zu Lasten der Beträge verschiedener Voranschlagsstellen geleistet werden. Ausgaben, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind, dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden. Dies gilt sinngemäß auch für den außerordentlichen Voranschlag.

(4) Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.

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