§ 74 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1*) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Gemeindebeamten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Gemeindebeamte kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

(2) Solange ein Bezugsvorschuss nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.

(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Gemeindebeamten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können außer den etwa noch bestehenden Geldansprüchen des Verstorbenen auch die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche der Hinterbliebenen mit Ausnahme des Todesfallbeitrages herangezogen werden.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005

(1*) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Gemeindebeamten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Gemeindebeamte kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

(2) Solange ein Bezugsvorschuss nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.

(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Gemeindebeamten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können außer den etwa noch bestehenden Geldansprüchen des Verstorbenen auch die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche der Hinterbliebenen mit Ausnahme des Todesfallbeitrages herangezogen werden.

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