§ 13 K-LAKWO § 13

Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Nach Beendigung des EinspruchsverfahrensBerichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Wahlbehörde das Wählerverzeichnis abzuschließen und eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Landarbeiterkammer zu übermitteln.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

(3) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht brieflich mit der ausgestellten Wahlkarte aus.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2013

(1) Nach Beendigung des EinspruchsverfahrensBerichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Wahlbehörde das Wählerverzeichnis abzuschließen und eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses der Landarbeiterkammer zu übermitteln.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

(3) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen ist.

(4) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht brieflich mit der ausgestellten Wahlkarte aus.

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