§ 22 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 22

Form und Inhalt der Zahlungsanweisungen

(1) Jede Auszahlungs- und Annahmeanweisung hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Finanzjahr;

2.

den Auftrag an die Kasse, eine Auszahlung zu leisten oder eine Einzahlung anzunehmen;

3.

den zu leistenden bzw. anzunehmenden Betrag;

4.

den Zahlungsempfänger mit den entsprechenden näheren Angaben bzw. den Einzahler;

5.

den Zahlungsgrund unter Hinweis auf den Beschluss des zuständigen Organs unter Anschluss allfälliger Unterlagen und die Weisung über allfällige Abzüge;

6.

den Fälligkeitszeitpunkt (Angabe, ob die Zahlung sofort oder zu einem bestimmten Termin zu leisten ist);

7.

die Verrechnungsanweisung (Voranschlagsstelle usw.) und den Bedeckungsvermerk (Feststellung, dass die Bedeckung im Voranschlag enthalten ist);

8.

die Feststellung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit;

9.

die Verrechnungsstelle in der Vermögensbuchhaltung, soweit mit der Zahlung eine Änderung des Vermögensstandes verbunden ist;

10.

Tag der Ausstellung der Anweisung und die eigenhändige Unterschrift des Anweisungsberechtigten.

(2) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, so kann die Anweisung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im AbsGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. 1 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.

(3) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfbarer Teilrechnungen angewiesen werden.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 22

Form und Inhalt der Zahlungsanweisungen

(1) Jede Auszahlungs- und Annahmeanweisung hat insbesondere zu enthalten:

1.

das Finanzjahr;

2.

den Auftrag an die Kasse, eine Auszahlung zu leisten oder eine Einzahlung anzunehmen;

3.

den zu leistenden bzw. anzunehmenden Betrag;

4.

den Zahlungsempfänger mit den entsprechenden näheren Angaben bzw. den Einzahler;

5.

den Zahlungsgrund unter Hinweis auf den Beschluss des zuständigen Organs unter Anschluss allfälliger Unterlagen und die Weisung über allfällige Abzüge;

6.

den Fälligkeitszeitpunkt (Angabe, ob die Zahlung sofort oder zu einem bestimmten Termin zu leisten ist);

7.

die Verrechnungsanweisung (Voranschlagsstelle usw.) und den Bedeckungsvermerk (Feststellung, dass die Bedeckung im Voranschlag enthalten ist);

8.

die Feststellung der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit;

9.

die Verrechnungsstelle in der Vermögensbuchhaltung, soweit mit der Zahlung eine Änderung des Vermögensstandes verbunden ist;

10.

Tag der Ausstellung der Anweisung und die eigenhändige Unterschrift des Anweisungsberechtigten.

(2) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, so kann die Anweisung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im AbsGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. 1 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.

(3) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfbarer Teilrechnungen angewiesen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten