§ 24 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 24

Stundungen, Ratenbewilligungen, Nachsicht von Forderungen

(1) Auf Ansuchen von Zahlungspflichtigen kann die Gemeinde den Zeitpunkt der Abstattung einer Schuld hinausschieben (Stundung) oder die Abstattung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Abstattung der Schuld für den Zahlungspflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Forderung der Gemeinde durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

(2) Zahlungserleichterungen können von der Leistung einer angemessenen Verzinsung abhängig gemacht werden. Zahlungserleichterungen können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder sich als unrichtig erwiesen haben.

(3) Die Gemeinde kann Forderungen abschreiben, wenn

1.

alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden sind und auch ein Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht abgesehen werden kann,

2.

die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder

3.

die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.

(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für Abgaben sowie für die Einhebung und Abschreibung von Abgaben sind jedoch die einschlägigen Bestimmungen der Oö. Landesabgabenordnung maßgeblichGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 24

Stundungen, Ratenbewilligungen, Nachsicht von Forderungen

(1) Auf Ansuchen von Zahlungspflichtigen kann die Gemeinde den Zeitpunkt der Abstattung einer Schuld hinausschieben (Stundung) oder die Abstattung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Abstattung der Schuld für den Zahlungspflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Forderung der Gemeinde durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

(2) Zahlungserleichterungen können von der Leistung einer angemessenen Verzinsung abhängig gemacht werden. Zahlungserleichterungen können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder sich als unrichtig erwiesen haben.

(3) Die Gemeinde kann Forderungen abschreiben, wenn

1.

alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden sind und auch ein Erfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht abgesehen werden kann,

2.

die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder

3.

die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.

(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für Abgaben sowie für die Einhebung und Abschreibung von Abgaben sind jedoch die einschlägigen Bestimmungen der Oö. Landesabgabenordnung maßgeblichGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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