§ 75a GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
(1) Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 45 Gemeindeangestelltengesetz 2005) ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das Karenzgeld nach § 75 oder das volle Karenzgeld nach einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 45 Gemeindeangestelltengesetz 2005) in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes. Das Karenzgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

a)

mindestens 3 Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

b)

aufgrund Krankheit oder ähnlicher Gründe außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Das Karenzgeld gemäß § 75 Abs. 3 und 4 vermindert sich um den Hundertsatz der nach der Herabsetzung verbleibenden Wochenarbeitszeit, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.

(3) Wenn beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz im Sinne des Abs. 2 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen, dann gebührt auf Antrag jenen Elternteilen, die Gemeindebeamte sind, abweichend von Abs. 2 zweiter Satz das Karenzgeld höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(4) Als Elternteile im Sinne der Abs. 1 und 3 gelten auch Adoptiv- oder Pflegeelternteile.

(5) Der § 75 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002,aufgehoben durch 20/2005LGBl.Nr. 52/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 10.06.2005 bis 30.09.2015
(1) Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 45 Gemeindeangestelltengesetz 2005) ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das Karenzgeld nach § 75 oder das volle Karenzgeld nach einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.

(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des 1. Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz (§ 45 Gemeindeangestelltengesetz 2005) in Anspruch, so gebührt diesem auf Antrag das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes. Das Karenzgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

a)

mindestens 3 Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

b)

aufgrund Krankheit oder ähnlicher Gründe außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Das Karenzgeld gemäß § 75 Abs. 3 und 4 vermindert sich um den Hundertsatz der nach der Herabsetzung verbleibenden Wochenarbeitszeit, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.

(3) Wenn beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz im Sinne des Abs. 2 oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nehmen, dann gebührt auf Antrag jenen Elternteilen, die Gemeindebeamte sind, abweichend von Abs. 2 zweiter Satz das Karenzgeld höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(4) Als Elternteile im Sinne der Abs. 1 und 3 gelten auch Adoptiv- oder Pflegeelternteile.

(5) Der § 75 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 29/1991, 26/1998, 23/2002,aufgehoben durch 20/2005LGBl.Nr. 52/2015

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