§ 75b GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während des Bezuges von gleichartigen Leistungen aufgrund anderer österreichischer Rechtsvorschriften.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2002LGBl.Nr. 52/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.09.2015
Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während des Bezuges von gleichartigen Leistungen aufgrund anderer österreichischer Rechtsvorschriften.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2002LGBl.Nr. 52/2015

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