§ 29 K-LAKWO

Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlungen der Wahlbehörde bei dieser schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Wird dem Einspruch stattgegeben, hat die Landesregierung das Wahlergebnis richtig zu stellen und das richtige Wahlergebnis kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.2013
Der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Gruppe kann innerhalb von zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlungen der Wahlbehörde bei dieser schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Landesregierung. Wird dem Einspruch stattgegeben, hat die Landesregierung das Wahlergebnis richtig zu stellen und das richtige Wahlergebnis kundzumachen.

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