§ 33 K-LAKWO Datenschutz

Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

§ 33

Datenschutz

Die Wahlbehörde und die Landarbeiterkammer sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten der Kammerzugehörigen zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten zwischen der Landarbeiterkammer, der Wahlbehörde und den in § 10 Abs. 2 genannten Rechtsträgern ist zulässig. Diese dürfen die übermittelten Daten jedoch nicht an Dritte weitergeben. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.06.2005 bis 30.11.2018

§ 33

Datenschutz

Die Wahlbehörde und die Landarbeiterkammer sind ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl erforderlichen personenbezogenen Daten der Kammerzugehörigen zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten zwischen der Landarbeiterkammer, der Wahlbehörde und den in § 10 Abs. 2 genannten Rechtsträgern ist zulässig. Diese dürfen die übermittelten Daten jedoch nicht an Dritte weitergeben. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten