§ 28 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 28

Kassenführer und sonstige Beschäftigte im Kassendienst

(1) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen müssen unter Berücksichtigung der erforderlichen Vertretung personell so besetzt sein, dass eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte gewährleistet ist.

(2) Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenführer.

(3) Der Bürgermeister, die sonstigen Anweisungsberechtigten und die mit Prüfungsaufgaben betrauten Organe dürfen mit der Kassenführung nicht betraut werden. Ist die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt, so sind die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.

(4) Der Kassenführer und die sonstigen mit Geldgeschäften betrauten Bediensteten müssen fachlich geeignet, entsprechend ausgebildet sein und sich in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen befinden. Sie sind schriftlich zu bestellen.

(5) Wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der im Abs. 4 angeführten PersonenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen sind, sind sie abzuberufen.

(6) Ist die Gemeindekasse mit zwei oder mehr Bediensteten besetzt oder bestehen Nebenkassen, so hat der Kassenführer die Kassengeschäfte zu verteilen, zu leiten und zu überwachen. Er ist dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte unmittelbar verantwortlich.

(7) Allen im Kassendienst Beschäftigten ist untersagt:

1.

sowohl Zahlungsmittel als auch sonstige sicherungsbedürftige Sachen, deren Verwaltung nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, in Kassenbehältern der Gemeinde aufzubewahren;

2.

während des Dienstes Gelder für andere Personen zu beheben;

3.

außerdienstlich Gelder für die Gemeinde anzunehmen sowie Gemeindegelder für Dritte zu beheben oder auszuzahlen.

(8) Gebarungsaufschreibungen und Kassenbelege dürfen, soweit sie in Kassenräumen verwahrt sind, daraus nicht entfernt, insbesondere nicht in die Wohnung mitgenommen werden, es sei denn, dass die Eigenart des einzelnen Dienstgeschäftes eine Tätigkeit außerhalb der Kasse erforderlich macht. Gebarungsaufschreibungen und Kassenbelege dürfen nur der Kassenaufsicht, den der Kasse übergeordneten Stellen und den mit der Prüfung der Kasse beauftragten Organen vorgelegt werden. Anderen Personen ist die Einsicht nur zu gestatten, wenn sie eine dienstliche Veranlassung hiezu nachweisen können.

(9) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, Wahl- oder Pflegeeltern, Mündel oder Pflegebefohlene dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Kasse verwendet werden. Ebenso dürfen Anweisungsberechtigte sowie der Buchführer in keinem derartigen Naheverhältnis zum Kassenführer oder zum Kassier stehen. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes sind nur zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Kassengeschäfte erfolgt. Der Bürgermeister hat jede solche Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat bekannt zu geben.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 28

Kassenführer und sonstige Beschäftigte im Kassendienst

(1) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen müssen unter Berücksichtigung der erforderlichen Vertretung personell so besetzt sein, dass eine ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte gewährleistet ist.

(2) Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenführer.

(3) Der Bürgermeister, die sonstigen Anweisungsberechtigten und die mit Prüfungsaufgaben betrauten Organe dürfen mit der Kassenführung nicht betraut werden. Ist die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt, so sind die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.

(4) Der Kassenführer und die sonstigen mit Geldgeschäften betrauten Bediensteten müssen fachlich geeignet, entsprechend ausgebildet sein und sich in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen befinden. Sie sind schriftlich zu bestellen.

(5) Wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der im Abs. 4 angeführten PersonenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen sind, sind sie abzuberufen.

(6) Ist die Gemeindekasse mit zwei oder mehr Bediensteten besetzt oder bestehen Nebenkassen, so hat der Kassenführer die Kassengeschäfte zu verteilen, zu leiten und zu überwachen. Er ist dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte unmittelbar verantwortlich.

(7) Allen im Kassendienst Beschäftigten ist untersagt:

1.

sowohl Zahlungsmittel als auch sonstige sicherungsbedürftige Sachen, deren Verwaltung nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, in Kassenbehältern der Gemeinde aufzubewahren;

2.

während des Dienstes Gelder für andere Personen zu beheben;

3.

außerdienstlich Gelder für die Gemeinde anzunehmen sowie Gemeindegelder für Dritte zu beheben oder auszuzahlen.

(8) Gebarungsaufschreibungen und Kassenbelege dürfen, soweit sie in Kassenräumen verwahrt sind, daraus nicht entfernt, insbesondere nicht in die Wohnung mitgenommen werden, es sei denn, dass die Eigenart des einzelnen Dienstgeschäftes eine Tätigkeit außerhalb der Kasse erforderlich macht. Gebarungsaufschreibungen und Kassenbelege dürfen nur der Kassenaufsicht, den der Kasse übergeordneten Stellen und den mit der Prüfung der Kasse beauftragten Organen vorgelegt werden. Anderen Personen ist die Einsicht nur zu gestatten, wenn sie eine dienstliche Veranlassung hiezu nachweisen können.

(9) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, Wahl- oder Pflegeeltern, Mündel oder Pflegebefohlene dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Kasse verwendet werden. Ebenso dürfen Anweisungsberechtigte sowie der Buchführer in keinem derartigen Naheverhältnis zum Kassenführer oder zum Kassier stehen. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes sind nur zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Kassengeschäfte erfolgt. Der Bürgermeister hat jede solche Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat bekannt zu geben.

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