§ 35 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 35

Kassenbestand

(1) Der Kassenbestand setzt sich aus dem Bargeldbestand und aus den Kontoständen bei den Kreditinstituten zusammen.

(2) Der Bargeldbestand ist unter Bedachtnahme auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr so niedrig wie möglich zu halten. Soweit zur Abwicklung der Kassengeschäfte Bargeld unbedingt erforderlich ist, hat der Bürgermeister die Höchstgrenze des Bargeldbestandes bei den einzelnen Kassen schriftlich festzulegenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Der Bargeldbestand darf keinesfalls die Höhe der Kasseneinbruchsversicherungssumme überschreiten.

(3) Bargeldbestände, welche die im Abs. 2 festgelegte Höchstgrenze übersteigen, sind unverzüglich auf ein Konto der Gemeinde bei einem Kreditinstitut einzuzahlen.

(4) Auf Konten mit geringeren Zinserträgen sind nur die für bargeldlose Zahlungen benötigten Gelder zu verwalten. Zur Erzielung höherer Zinserträge sind nicht benötigte Beträge auf Sparkonten zu übertragen. Geldbeträge können kurzfristig auch als Termin- und Festgeld angelegt werden.

(5) Die Übertragung eines Giroguthabens auf ein Sparkonto oder die Anlage als Termin- und Festgeld sowie die Rückübertragung auf ein Girokonto der Gemeinde bedarf jeweils eines Überweisungsauftrages.

(6) Untergeordnete Kassen sind im Bedarfsfall von der Gemeindekasse mit den erforderlichen Barmitteln auszustatten.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 35

Kassenbestand

(1) Der Kassenbestand setzt sich aus dem Bargeldbestand und aus den Kontoständen bei den Kreditinstituten zusammen.

(2) Der Bargeldbestand ist unter Bedachtnahme auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr so niedrig wie möglich zu halten. Soweit zur Abwicklung der Kassengeschäfte Bargeld unbedingt erforderlich ist, hat der Bürgermeister die Höchstgrenze des Bargeldbestandes bei den einzelnen Kassen schriftlich festzulegenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Der Bargeldbestand darf keinesfalls die Höhe der Kasseneinbruchsversicherungssumme überschreiten.

(3) Bargeldbestände, welche die im Abs. 2 festgelegte Höchstgrenze übersteigen, sind unverzüglich auf ein Konto der Gemeinde bei einem Kreditinstitut einzuzahlen.

(4) Auf Konten mit geringeren Zinserträgen sind nur die für bargeldlose Zahlungen benötigten Gelder zu verwalten. Zur Erzielung höherer Zinserträge sind nicht benötigte Beträge auf Sparkonten zu übertragen. Geldbeträge können kurzfristig auch als Termin- und Festgeld angelegt werden.

(5) Die Übertragung eines Giroguthabens auf ein Sparkonto oder die Anlage als Termin- und Festgeld sowie die Rückübertragung auf ein Girokonto der Gemeinde bedarf jeweils eines Überweisungsauftrages.

(6) Untergeordnete Kassen sind im Bedarfsfall von der Gemeindekasse mit den erforderlichen Barmitteln auszustatten.

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