§ 37 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 37

Kassenbuch

(1) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Kassenführer oder Kassier über die baren Einnahmen und Ausgaben eine eigene Tageseinnahmen- und -ausgabenliste (Kassenbuch) zu führen.

(2) Die Kassenaufzeichnungen sind zumindest wöchentlich abzuschließen und mit laufender Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergebenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 37

Kassenbuch

(1) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Kassenführer oder Kassier über die baren Einnahmen und Ausgaben eine eigene Tageseinnahmen- und -ausgabenliste (Kassenbuch) zu führen.

(2) Die Kassenaufzeichnungen sind zumindest wöchentlich abzuschließen und mit laufender Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergebenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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