§ 38 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 38

Abwicklung des Zahlungsverkehrs

(1) Der Zahlungsverkehr hat nach Möglichkeit bargeldlos zu erfolgen. Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränkenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Einzahlungen an die Gemeinde können erfolgen:

1.

durch Überweisung oder Bareinzahlung zugunsten eines Kontos der Gemeinde bei einem Kreditinstitut;

2.

durch Bareinzahlung bei einer Kasse der Gemeinde;

3.

mittels Bankomat- oder Kreditkarte, wenn eine Bankomatkasse eingerichtet ist.

(3) Auszahlungen der Gemeinde können erfolgen:

1.

durch Überweisung zu Lasten eines Kontos der Gemeinde bei einem Kreditinstitut;

2.

durch Barauszahlung durch eine Kasse der Gemeinde.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 38

Abwicklung des Zahlungsverkehrs

(1) Der Zahlungsverkehr hat nach Möglichkeit bargeldlos zu erfolgen. Barzahlungen sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränkenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Einzahlungen an die Gemeinde können erfolgen:

1.

durch Überweisung oder Bareinzahlung zugunsten eines Kontos der Gemeinde bei einem Kreditinstitut;

2.

durch Bareinzahlung bei einer Kasse der Gemeinde;

3.

mittels Bankomat- oder Kreditkarte, wenn eine Bankomatkasse eingerichtet ist.

(3) Auszahlungen der Gemeinde können erfolgen:

1.

durch Überweisung zu Lasten eines Kontos der Gemeinde bei einem Kreditinstitut;

2.

durch Barauszahlung durch eine Kasse der Gemeinde.

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