§ 39 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 39

Einzahlungen

(1) Die Kassen der Gemeinden dürfen Einzahlungen nur bei Vorliegen von entsprechenden Annahmeanweisungen oder wenn ein sachlicher Grund hiefür vorliegt, annehmen.

(2) Einzahlungen, die einer Kasse irrtümlich zugehen, sind als Verwahrgelder zu behandeln und sogleich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Es bedarf jedoch auch bei diesen Einnahmen (durchlaufende Gelder) einer AnnahmeanweisungGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 39

Einzahlungen

(1) Die Kassen der Gemeinden dürfen Einzahlungen nur bei Vorliegen von entsprechenden Annahmeanweisungen oder wenn ein sachlicher Grund hiefür vorliegt, annehmen.

(2) Einzahlungen, die einer Kasse irrtümlich zugehen, sind als Verwahrgelder zu behandeln und sogleich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Es bedarf jedoch auch bei diesen Einnahmen (durchlaufende Gelder) einer AnnahmeanweisungGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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