§ 41 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 41

Einzahlungsquittung

(1) Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Bargeld bewirkt wird, ist dem Einzahler von der empfangenden Kasse eine Einzahlungsquittung auszustellen bzw. kann die Einzahlungsquittung auf der Vorschreibung bzwGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Rechnung selbst erteilt werden. In diesen Fällen genügen die Worte "Betrag erhalten" unter Beifügung der Unterschrift des Inkassanten und des Datums.

(2) Die Einzahlungsquittung hat außer dem Empfangsbekenntnis die Bezeichnung des Einzahlers und der empfangenden Kasse, die Höhe des eingezahlten Betrages, den Grund der Einzahlung und bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen die Zeit, wofür bezahlt wurde, den Ort und den Tag der Einzahlung sowie die Unterschrift des Quittungsberechtigten und des Einzahlers zu enthalten.

(3) Jede Abänderung einer unterschriebenen Einzahlungsquittung ist unzulässig. Änderungsbedürftige Einzahlungsquittungen sind ausnahmslos durch Neuquittungen zu ersetzen. Die ursprünglich ausgestellte Originalquittung ist einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.

(4) Bei maschineller Erfassung der Einzahlung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenaufdruck.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 41

Einzahlungsquittung

(1) Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Bargeld bewirkt wird, ist dem Einzahler von der empfangenden Kasse eine Einzahlungsquittung auszustellen bzw. kann die Einzahlungsquittung auf der Vorschreibung bzwGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Rechnung selbst erteilt werden. In diesen Fällen genügen die Worte "Betrag erhalten" unter Beifügung der Unterschrift des Inkassanten und des Datums.

(2) Die Einzahlungsquittung hat außer dem Empfangsbekenntnis die Bezeichnung des Einzahlers und der empfangenden Kasse, die Höhe des eingezahlten Betrages, den Grund der Einzahlung und bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen die Zeit, wofür bezahlt wurde, den Ort und den Tag der Einzahlung sowie die Unterschrift des Quittungsberechtigten und des Einzahlers zu enthalten.

(3) Jede Abänderung einer unterschriebenen Einzahlungsquittung ist unzulässig. Änderungsbedürftige Einzahlungsquittungen sind ausnahmslos durch Neuquittungen zu ersetzen. Die ursprünglich ausgestellte Originalquittung ist einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.

(4) Bei maschineller Erfassung der Einzahlung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenaufdruck.

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