§ 49 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 49

Annahme und Ausfolgung von Hinterlegungen

(1) Über die als hinterlegt zu behandelnden Wertsachen ist anlässlich ihrer Übernahme eine Hinterlegungsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung auszustellen; das Original ist für den Überbringer bestimmt, die Durchschrift ist von der Kasse zu verwahren.

(2) Hinterlegte Wertsachen dürfen nur gegen Rückgabe der Originalhinterlegungsbescheinigung ausgefolgt werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausfolgung gegeben sind GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 49

Annahme und Ausfolgung von Hinterlegungen

(1) Über die als hinterlegt zu behandelnden Wertsachen ist anlässlich ihrer Übernahme eine Hinterlegungsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung auszustellen; das Original ist für den Überbringer bestimmt, die Durchschrift ist von der Kasse zu verwahren.

(2) Hinterlegte Wertsachen dürfen nur gegen Rückgabe der Originalhinterlegungsbescheinigung ausgefolgt werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausfolgung gegeben sind GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten