§ 52 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
ABSCHNITT V

Buchführung

§ 52

Zweck und Einrichtung

(1) Zweck der Buchführung ist es, die kassenmäßigen Vorgänge festzuhalten und Unterlagen für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu gewinnen. Zur Vornahme der Verrechnungen sind entsprechende Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die Buchhaltung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist; dazu hat sie insbesondere

1.

jederzeit die Feststellung des Kassen-Soll-Bestandes zu ermöglichen;

2.

die angewiesenen Einnahmen und Ausgaben (Soll), die bewirkten Leistungen (Ist) und die noch offenstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten (Kassenreste) in sachlicher Ordnung aufzuzeigen;

3.

die aus dem Vorjahr übernommenen Kassenreste für jede Voranschlagsstelle anzugeben;

4.

die Berechnung des Überschusses oder Abganges des ordentlichen Haushaltes und der einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes zu ermöglichen;

5.

einen Vergleich mit dem Voranschlag zuzulassen;

6.

die Rückwirkungen der Haushaltsführung auf das Vermögen und die Schulden darzulegen;

7.

die Anfangsbestände, die Veränderungen und Endbestände der Vermögensteile und der Schulden sowie das Reinvermögen aufzuzeigen;

8.

die ordnungsgemäße Einhebung und Abführung der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung nachzuweisen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
ABSCHNITT V

Buchführung

§ 52

Zweck und Einrichtung

(1) Zweck der Buchführung ist es, die kassenmäßigen Vorgänge festzuhalten und Unterlagen für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu gewinnen. Zur Vornahme der Verrechnungen sind entsprechende Aufzeichnungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die Buchhaltung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist; dazu hat sie insbesondere

1.

jederzeit die Feststellung des Kassen-Soll-Bestandes zu ermöglichen;

2.

die angewiesenen Einnahmen und Ausgaben (Soll), die bewirkten Leistungen (Ist) und die noch offenstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten (Kassenreste) in sachlicher Ordnung aufzuzeigen;

3.

die aus dem Vorjahr übernommenen Kassenreste für jede Voranschlagsstelle anzugeben;

4.

die Berechnung des Überschusses oder Abganges des ordentlichen Haushaltes und der einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes zu ermöglichen;

5.

einen Vergleich mit dem Voranschlag zuzulassen;

6.

die Rückwirkungen der Haushaltsführung auf das Vermögen und die Schulden darzulegen;

7.

die Anfangsbestände, die Veränderungen und Endbestände der Vermögensteile und der Schulden sowie das Reinvermögen aufzuzeigen;

8.

die ordnungsgemäße Einhebung und Abführung der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung nachzuweisen.

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