§ 54 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 54

Aufgaben der Buchhaltung

(1) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzuzeichnen. Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere:

1.

die Prüfung der Einnahme- und Auszahlungsanweisungen. Dabei ist festzustellen, ob sie echt sind und in der Form den bestehenden Vorschriften entsprechen, bei Ausgaben den Vermerk über die Eintragung in die Voranschlagsüberwachungsliste enthalten bzw. dass die Mittel haushaltsrechtlich verfügbar sind. Entspricht eine Anweisung diesen Bestimmungen nicht, so ist sie unter Angabe der Gründe dem Anweisungsberechtigten zurückzustellen;

2.

die Verwahrung der Belege und Bücher;

3.

die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse;

4.

die Erstellung des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn im Verwaltungsdienst der Gemeinde mindestens zwei Bedienstete beschäftigt sindGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 54

Aufgaben der Buchhaltung

(1) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzuzeichnen. Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere:

1.

die Prüfung der Einnahme- und Auszahlungsanweisungen. Dabei ist festzustellen, ob sie echt sind und in der Form den bestehenden Vorschriften entsprechen, bei Ausgaben den Vermerk über die Eintragung in die Voranschlagsüberwachungsliste enthalten bzw. dass die Mittel haushaltsrechtlich verfügbar sind. Entspricht eine Anweisung diesen Bestimmungen nicht, so ist sie unter Angabe der Gründe dem Anweisungsberechtigten zurückzustellen;

2.

die Verwahrung der Belege und Bücher;

3.

die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse;

4.

die Erstellung des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn im Verwaltungsdienst der Gemeinde mindestens zwei Bedienstete beschäftigt sindGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten