§ 55 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 55

Zeitgeordnete und sachgeordnete Verrechnung

(1) Jeder Beleg ist sowohl nach zeitgeordneten als auch nach sachgeordneten Gesichtspunkten zu buchen und es sind hiezu entsprechende Bücher zu führen.

(2) Bei der zeitgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens zu buchen.

(3) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Ausgaben nach den Verwendungszwecken nach der dem Voranschlag entsprechenden Gliederung zu buchen.

(4) Bei Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV) sind die gespeicherten Buchungssätze zum Jahresabschluss sachgeordnet auszudrucken und elektronisch zu archivieren. Die zeitfolgegemäßen Eintragungen sind laufend zu dokumentieren (Journal)GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(5) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 55

Zeitgeordnete und sachgeordnete Verrechnung

(1) Jeder Beleg ist sowohl nach zeitgeordneten als auch nach sachgeordneten Gesichtspunkten zu buchen und es sind hiezu entsprechende Bücher zu führen.

(2) Bei der zeitgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens zu buchen.

(3) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Ausgaben nach den Verwendungszwecken nach der dem Voranschlag entsprechenden Gliederung zu buchen.

(4) Bei Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV) sind die gespeicherten Buchungssätze zum Jahresabschluss sachgeordnet auszudrucken und elektronisch zu archivieren. Die zeitfolgegemäßen Eintragungen sind laufend zu dokumentieren (Journal)GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(5) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

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