§ 57 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 57

Voranschlagswirksame Verrechnung

(1) Die voranschlagswirksame Verrechnung ist dem Aufbau und der Gliederung des Voranschlages anzupassen und hat alle Einnahmen und Ausgaben, die in Ausführung des Voranschlages anfallen, zu umfassen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein Sachkonto zu führen. Auf jedem Einnahmenkonto sind der Voranschlagsbetrag, die Forderung (Soll, Vorschreibung) und Zahlung (Ist, Abstattung), auf jedem Ausgabenkonto der Voranschlagsbetrag, die Verbindlichkeit (Soll, Vorschreibung) und Zahlung (Ist, Abstattung) laufend zu buchenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Für im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Einnahmen- und Ausgabenkonten einzurichten. Überschreitungen sind in voller Höhe bei den sachlich zuständigen Voranschlagsstellen auszuweisen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 57

Voranschlagswirksame Verrechnung

(1) Die voranschlagswirksame Verrechnung ist dem Aufbau und der Gliederung des Voranschlages anzupassen und hat alle Einnahmen und Ausgaben, die in Ausführung des Voranschlages anfallen, zu umfassen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist ein Sachkonto zu führen. Auf jedem Einnahmenkonto sind der Voranschlagsbetrag, die Forderung (Soll, Vorschreibung) und Zahlung (Ist, Abstattung), auf jedem Ausgabenkonto der Voranschlagsbetrag, die Verbindlichkeit (Soll, Vorschreibung) und Zahlung (Ist, Abstattung) laufend zu buchenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Für im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen und Ausgaben sind entsprechende Einnahmen- und Ausgabenkonten einzurichten. Überschreitungen sind in voller Höhe bei den sachlich zuständigen Voranschlagsstellen auszuweisen.

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