§ 59 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 59

Voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Verrechnung

(1) Die voranschlagsunwirksame Gebarung umfasst jene Gebarungsfälle, die nicht endgültig für Rechnung einer Voranschlagsstelle zu verrechnen sind.

Hiezu gehören:

1.

alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der Dienststellen der Gemeinde (Geldverläge und Abfuhren);

2.

Vorschüsse gegen Verrechnung;

3.

Ausgaben und Einnahmen für fremde Rechnung;

4.

Einnahmen, deren Zweckbestimmung zunächst nicht festgestellt werden kann;

5.

Kassenbestandsverstärkungen durch Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage, sonstigen Rücklagen oder durch Aufnahme von Kassenkrediten;

6.

irrtümliche Einzahlungen und Überzahlungen;

7.

Übergangsposten;

8.

Geldbestandsverlagerungen durch Abhebung von und Einlagen auf Konten bei Kreditinstituten.

(2) Andere Ausgaben und Einnahmen dürfen nur dann durchlaufend verrechnet werden, wenn dadurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Die Geschäftsfälle der voranschlagsunwirksamen Verrechnung sind baldmöglichst abzuwickeln.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 59

Voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Verrechnung

(1) Die voranschlagsunwirksame Gebarung umfasst jene Gebarungsfälle, die nicht endgültig für Rechnung einer Voranschlagsstelle zu verrechnen sind.

Hiezu gehören:

1.

alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der Dienststellen der Gemeinde (Geldverläge und Abfuhren);

2.

Vorschüsse gegen Verrechnung;

3.

Ausgaben und Einnahmen für fremde Rechnung;

4.

Einnahmen, deren Zweckbestimmung zunächst nicht festgestellt werden kann;

5.

Kassenbestandsverstärkungen durch Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage, sonstigen Rücklagen oder durch Aufnahme von Kassenkrediten;

6.

irrtümliche Einzahlungen und Überzahlungen;

7.

Übergangsposten;

8.

Geldbestandsverlagerungen durch Abhebung von und Einlagen auf Konten bei Kreditinstituten.

(2) Andere Ausgaben und Einnahmen dürfen nur dann durchlaufend verrechnet werden, wenn dadurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung begünstigt noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(3) Die Geschäftsfälle der voranschlagsunwirksamen Verrechnung sind baldmöglichst abzuwickeln.

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