§ 63 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 63

Sachbuch für die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung

(1) Für die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung ist gleichfalls ein Sachbuch zu führen, welches Spalten für die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Nummer des Zeitbuches, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgte, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund und eine Ist-Spalte für den Betrag zu enthalten hat.

(2) Die unwirksam zu verrechnenden Einnahmen werden als Verwahrgelder (fremde Gelder usw GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.), die unwirksam zu verrechnenden Ausgaben werden als Vorschüsse bezeichnet.

(3) Für die einzelnen Arten der Verwahrgelder und Vorschüsse sind Kontoblätter zu führen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 63

Sachbuch für die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung

(1) Für die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung ist gleichfalls ein Sachbuch zu führen, welches Spalten für die laufende Nummer (Belegnummer), den Tag der Ein- oder Auszahlung, die Nummer des Zeitbuches, unter der die zeitfolgemäßige Buchung erfolgte, die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungsgrund und eine Ist-Spalte für den Betrag zu enthalten hat.

(2) Die unwirksam zu verrechnenden Einnahmen werden als Verwahrgelder (fremde Gelder usw GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.), die unwirksam zu verrechnenden Ausgaben werden als Vorschüsse bezeichnet.

(3) Für die einzelnen Arten der Verwahrgelder und Vorschüsse sind Kontoblätter zu führen.

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