§ 64 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 64

Vermögens- und Schuldenverrechnung

(1) Die Vermögens- und Schuldenverrechnung ist die Grundlage für die Vermögens- und Schuldenrechnung.

(2) Die Vermögensverrechnung hat, getrennt nach Vermögensgruppen und innerhalb der Gruppen nach den einzelnen Arten der Vermögensbestandteile, die im Laufe des Finanzjahres an diesen eintretenden Zugänge und Abgänge einschließlich Abschreibung sowie den Anfangs- und Endbestand auszuweisen GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 64

Vermögens- und Schuldenverrechnung

(1) Die Vermögens- und Schuldenverrechnung ist die Grundlage für die Vermögens- und Schuldenrechnung.

(2) Die Vermögensverrechnung hat, getrennt nach Vermögensgruppen und innerhalb der Gruppen nach den einzelnen Arten der Vermögensbestandteile, die im Laufe des Finanzjahres an diesen eintretenden Zugänge und Abgänge einschließlich Abschreibung sowie den Anfangs- und Endbestand auszuweisen GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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