§ 65 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 65

Sachbuch für das Vermögen

(1) Die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Änderungen der Vermögensbestände sind im Sachbuch für das Vermögen zu verzeichnen. Für die einzelnen Vermögensarten ist je ein Sachkontoblatt nach der Gliederung gemäß den Bestimmungen des Abschnittes VIII zu führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. In den Sachkonten sind der Bestand des Vermögens und der Schulden bei Beginn des Finanzjahres, seine Änderungen im laufenden Finanzjahr und der Bestand am Ende des Finanzjahres nachzuweisen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die vermögenswirksam sind, müssen schon bei der Buchung im Sachkonto und im Journal als zur Eintragung in das Sachbuch für das Vermögen bestimmt gekennzeichnet werden.

(3) Vermögensänderungen, die außerhalb der voranschlagsmäßigen Gebarung eintreten, sind durch besondere Anordnungen des Anordnungsbefugten zur Buchung im Sachbuch für das Vermögen zu bestimmen und belegmäßig nachzuweisen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 65

Sachbuch für das Vermögen

(1) Die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Änderungen der Vermögensbestände sind im Sachbuch für das Vermögen zu verzeichnen. Für die einzelnen Vermögensarten ist je ein Sachkontoblatt nach der Gliederung gemäß den Bestimmungen des Abschnittes VIII zu führenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. In den Sachkonten sind der Bestand des Vermögens und der Schulden bei Beginn des Finanzjahres, seine Änderungen im laufenden Finanzjahr und der Bestand am Ende des Finanzjahres nachzuweisen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben, die vermögenswirksam sind, müssen schon bei der Buchung im Sachkonto und im Journal als zur Eintragung in das Sachbuch für das Vermögen bestimmt gekennzeichnet werden.

(3) Vermögensänderungen, die außerhalb der voranschlagsmäßigen Gebarung eintreten, sind durch besondere Anordnungen des Anordnungsbefugten zur Buchung im Sachbuch für das Vermögen zu bestimmen und belegmäßig nachzuweisen.

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