§ 66 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 66

Rechnungsbelege

(1) Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen müssen durch ordnungsgemäße Rechnungsbelege gedeckt sein. Aus diesen muss die Art der Leistung und Lieferung, die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde sowie die Höhe der Forderung eindeutig hervorgehenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Alle eine Haushaltseinnahme oder -ausgabe begründenden Teile eines Rechnungsbeleges bedürfen der sachlichen und rechnerischen Feststellung. Die hiezu befugten Bediensteten der Gemeinde sind durch den Bürgermeister schriftlich zu bestellen.

(3) Hat eine Haushaltsausgabe eine Lieferung oder Leistung zum Gegenstand, so muss die empfangende Dienststelle die richtige Lieferung oder Leistung auf der Urschrift des Beleges oder der Auszahlungsanweisung bescheinigen.

(4) Die Rechnungsbelege samt den dazugehörigen Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind mit den Zeitbuchnummern, unter denen sie verbucht wurden, zu versehen. Werden die Belege nach den sachlichen Buchungen geordnet, so sind sie außerdem für jede Voranschlagsstelle, mit der Nummer 1 beginnend, zu nummerieren. Wenn sich ein und derselbe Beleg auf mehrere Buchungen bezieht, sind darauf die entsprechenden Zeitbuchnummern zu vermerken.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 66

Rechnungsbelege

(1) Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen müssen durch ordnungsgemäße Rechnungsbelege gedeckt sein. Aus diesen muss die Art der Leistung und Lieferung, die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde sowie die Höhe der Forderung eindeutig hervorgehenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Alle eine Haushaltseinnahme oder -ausgabe begründenden Teile eines Rechnungsbeleges bedürfen der sachlichen und rechnerischen Feststellung. Die hiezu befugten Bediensteten der Gemeinde sind durch den Bürgermeister schriftlich zu bestellen.

(3) Hat eine Haushaltsausgabe eine Lieferung oder Leistung zum Gegenstand, so muss die empfangende Dienststelle die richtige Lieferung oder Leistung auf der Urschrift des Beleges oder der Auszahlungsanweisung bescheinigen.

(4) Die Rechnungsbelege samt den dazugehörigen Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind mit den Zeitbuchnummern, unter denen sie verbucht wurden, zu versehen. Werden die Belege nach den sachlichen Buchungen geordnet, so sind sie außerdem für jede Voranschlagsstelle, mit der Nummer 1 beginnend, zu nummerieren. Wenn sich ein und derselbe Beleg auf mehrere Buchungen bezieht, sind darauf die entsprechenden Zeitbuchnummern zu vermerken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten