§ 67 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 67

Aufbewahrung der Bücher und Belege

(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Die Belege sind für die Rechnungslegung entweder nach den zeitlichen oder sachlichen Buchungen zu ordnenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Bauführungen betreffenden Belege sind sachgeordnet abzulegen.

(2) Die Speicherung und Archivierung von Daten auf elektronischen Speichermedien ist zulässig, wenn die Daten unveränderbar gespeichert werden und jederzeit ausgedruckt werden können. Eine ebenfalls unveränderbare Kopie des Speichermediums ist an einem gesicherten Ort außerhalb des Gemeindeamtes (z.B. Banktresor, Bankschließfach) zu verwahren. Die Zugriffsberechtigung zu den elektronisch erfassten Daten oder Teilen davon sind vom Bürgermeister schriftlich zu erteilen.

(3) Die Rechnungsabschlüsse sind dauernd, die Voranschläge und Bücher zehn Jahre und die Belege sieben Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit 1. Jänner des der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss folgenden Haushaltsjahres.

(4) Belege über den Erwerb unbeweglicher Sachen sowie solche mit Archivwert sind dauernd aufzubewahren; sie sind von dem die Zahlung anweisenden Organ bei Übergabe an die Kasse als solche zu kennzeichnen. Belege, die zu mehreren Voranschlagsstellen gehören, sind grundsätzlich bei der ersten Stelle einzuordnen. Für die übrigen Stellen ist ein Hinweisbeleg einzuordnen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 67

Aufbewahrung der Bücher und Belege

(1) Die Bücher und Belege sind sicher aufzubewahren. Die Belege sind für die Rechnungslegung entweder nach den zeitlichen oder sachlichen Buchungen zu ordnenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Die Bauführungen betreffenden Belege sind sachgeordnet abzulegen.

(2) Die Speicherung und Archivierung von Daten auf elektronischen Speichermedien ist zulässig, wenn die Daten unveränderbar gespeichert werden und jederzeit ausgedruckt werden können. Eine ebenfalls unveränderbare Kopie des Speichermediums ist an einem gesicherten Ort außerhalb des Gemeindeamtes (z.B. Banktresor, Bankschließfach) zu verwahren. Die Zugriffsberechtigung zu den elektronisch erfassten Daten oder Teilen davon sind vom Bürgermeister schriftlich zu erteilen.

(3) Die Rechnungsabschlüsse sind dauernd, die Voranschläge und Bücher zehn Jahre und die Belege sieben Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit 1. Jänner des der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss folgenden Haushaltsjahres.

(4) Belege über den Erwerb unbeweglicher Sachen sowie solche mit Archivwert sind dauernd aufzubewahren; sie sind von dem die Zahlung anweisenden Organ bei Übergabe an die Kasse als solche zu kennzeichnen. Belege, die zu mehreren Voranschlagsstellen gehören, sind grundsätzlich bei der ersten Stelle einzuordnen. Für die übrigen Stellen ist ein Hinweisbeleg einzuordnen.

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