§ 68 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VI

Abschluss der Bücher

§ 68

Tagesabschluss

(1) Die Gemeindekasse hat nach Schluss der Kassenstunden einen Tagesabschluss zu erstellen.

(2) Im Tagesabschluss sind die Gesamtsummen der verrechneten Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen und daraus der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.

(3) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-Soll-Bestand ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Kassenabgänge sind, sofern sie nicht sofort ersetzt werden, bis zur Klärung der Sache als Vorschuss an den vermutlich Verantwortlichen in Ausgabe zu verrechnen.

(4) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu behandeln. Können sie aufgeklärt werden, so dürfen sie nur auf Grund einer Auszahlungsanweisung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuss nicht aufgeklärt werden kann, ist er zugunsten des ordentlichen Haushaltes zu vereinnahmen.

(5) Der Kassenführer und die beteiligten Bediensteten haben die Richtigkeit des Tagesabschlusses durch Unterschrift im Tagesabschluss zu bestätigen. Der Tagesabschluss ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Kenntnisnahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) In Gemeinden mit einem relativ geringen Gebarungsvolumen kann der Bürgermeister mittels Amtsverfügung regeln, dass Tagesabschlüsse abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 in längeren, höchstens jedoch in wöchentlichen Abständen zu erfolgen haben.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
ABSCHNITT VI

Abschluss der Bücher

§ 68

Tagesabschluss

(1) Die Gemeindekasse hat nach Schluss der Kassenstunden einen Tagesabschluss zu erstellen.

(2) Im Tagesabschluss sind die Gesamtsummen der verrechneten Einzahlungen und Auszahlungen der Gemeindekasse aufzunehmen und daraus der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Dabei ist nachzuweisen, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Zahlungsmitteln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.

(3) Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-Soll-Bestand ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. Kassenabgänge sind, sofern sie nicht sofort ersetzt werden, bis zur Klärung der Sache als Vorschuss an den vermutlich Verantwortlichen in Ausgabe zu verrechnen.

(4) Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu behandeln. Können sie aufgeklärt werden, so dürfen sie nur auf Grund einer Auszahlungsanweisung unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt werden. Wenn der Überschuss nicht aufgeklärt werden kann, ist er zugunsten des ordentlichen Haushaltes zu vereinnahmen.

(5) Der Kassenführer und die beteiligten Bediensteten haben die Richtigkeit des Tagesabschlusses durch Unterschrift im Tagesabschluss zu bestätigen. Der Tagesabschluss ist dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Kenntnisnahme mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) In Gemeinden mit einem relativ geringen Gebarungsvolumen kann der Bürgermeister mittels Amtsverfügung regeln, dass Tagesabschlüsse abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 in längeren, höchstens jedoch in wöchentlichen Abständen zu erfolgen haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten