§ 69 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 69

Monats- bzw. Jahresabschluss

(1) Die Buchhaltung soll ihre Bücher monatlich abschließen (Monatsabschluss)GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Der Abschlusstag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.

(2) Für den Monatsabschluss ist der buchmäßige Kassen-Soll-Bestand zu ermitteln. Diesem ist der am Abschlusstag tatsächlich vorhandene Kassen-Ist-Bestand, aufgegliedert nach Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Beständen, gegenüberzustellen (Tagesabschluss).

(3) Für den Jahresabschluss der Bücher sind die Bestimmungen des Abs. 2 analog anzuwenden, wobei der Abschlusstag der letzte Tag des jeweiligen Jahres ist.

(4) Personenkonten sind ebenfalls abzuschließen. Die sich aus der Gegenüberstellung von Vorschreibung (Soll) und Abstattung (Ist) ergebenden Zahlungsrückstände oder Überzahlungen sind in das nächste Haushaltsjahr vorzutragen.

(5) Nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses sind Änderungen in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Haushaltsjahres vorzunehmen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 69

Monats- bzw. Jahresabschluss

(1) Die Buchhaltung soll ihre Bücher monatlich abschließen (Monatsabschluss)GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Der Abschlusstag ist der letzte Tag des jeweiligen Monats.

(2) Für den Monatsabschluss ist der buchmäßige Kassen-Soll-Bestand zu ermitteln. Diesem ist der am Abschlusstag tatsächlich vorhandene Kassen-Ist-Bestand, aufgegliedert nach Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Beständen, gegenüberzustellen (Tagesabschluss).

(3) Für den Jahresabschluss der Bücher sind die Bestimmungen des Abs. 2 analog anzuwenden, wobei der Abschlusstag der letzte Tag des jeweiligen Jahres ist.

(4) Personenkonten sind ebenfalls abzuschließen. Die sich aus der Gegenüberstellung von Vorschreibung (Soll) und Abstattung (Ist) ergebenden Zahlungsrückstände oder Überzahlungen sind in das nächste Haushaltsjahr vorzutragen.

(5) Nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses sind Änderungen in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Haushaltsjahres vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten