§ 71 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 71

Umfang des Rechnungsabschlusses

(1) Der Rechnungsabschluss umfasst:

1.

den Kassenabschluss;

2.

die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung);

3.

die Vermögens- und Schuldenrechnung.

(2) Der Rechnungsabschluss der wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht aus den Bilanzen und den Gewinn- und Verlustrechnungen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

(3) Über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sowie des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse zu erstellen und dem Rechnungsabschluss der Gemeinde anzuschließen. Für diese Rechnungsabschlüsse gelten die für den Rechnungsabschluss der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäßGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 71

Umfang des Rechnungsabschlusses

(1) Der Rechnungsabschluss umfasst:

1.

den Kassenabschluss;

2.

die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung);

3.

die Vermögens- und Schuldenrechnung.

(2) Der Rechnungsabschluss der wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit besteht aus den Bilanzen und den Gewinn- und Verlustrechnungen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

(3) Über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sowie des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse zu erstellen und dem Rechnungsabschluss der Gemeinde anzuschließen. Für diese Rechnungsabschlüsse gelten die für den Rechnungsabschluss der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäßGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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