§ 73 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 73

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:

1.

die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);

2.

die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);

3.

die Summen aus Z. 1 und 2;

4.

die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);

5.

die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und -ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;

6.

den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;

7.

den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z. 2) und dem veranschlagten Betrag (Z. 6);

8.

Erläuterungen zu den Unterschiedsbeträgen nach Z. 7; das für die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinde aufzunehmenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Ausgaben.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 73

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:

1.

die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);

2.

die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);

3.

die Summen aus Z. 1 und 2;

4.

die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);

5.

die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und -ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;

6.

den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;

7.

den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z. 2) und dem veranschlagten Betrag (Z. 6);

8.

Erläuterungen zu den Unterschiedsbeträgen nach Z. 7; das für die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinde aufzunehmenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Ausgaben.

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