§ 86 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Gemeindebeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte am Sterbebetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Anspruch auf Sonderzahlungen und Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn

a)

das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat;

b)

für das Kind am Sterbetag des Gemeindebeamten noch keine Kinderzulage gebührte und es kein eheliches oder uneheliches Kind des Gemeindebeamten ist.

(3) Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt.

(4) Für die VerwendungVerarbeitung von personenbezogenen Daten gilt § 85b.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 37/2018

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 17.07.2018

(1) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer zum Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten mit diesem verheiratet gewesen ist.

(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Gemeindebeamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Gemeindebeamte am Sterbebetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ferner hat der überlebende Ehegatte nach Maßgabe der §§ 62 und 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Anspruch auf Sonderzahlungen und Kinderzulagen. Eine Kinderzulage gebührt jedoch nicht, wenn

a)

das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat;

b)

für das Kind am Sterbetag des Gemeindebeamten noch keine Kinderzulage gebührte und es kein eheliches oder uneheliches Kind des Gemeindebeamten ist.

(3) Der überlebende Ehegatte hat einen Sicherungsbeitrag zu entrichten, für den § 79b sinngemäß gilt.

(4) Für die VerwendungVerarbeitung von personenbezogenen Daten gilt § 85b.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 20/2005, 66/2010, 37/2018

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