§ 77 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 77

Grundsätze der Vermögensverwaltung

(1) Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwaltenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist überdies derart zu verwalten, dass bei der gebotenen Vorsicht und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche Nutzen erzielt wird.

(2) Die Gebarung des Gemeindevermögens bildet einen Bestandteil des ordentlichen Haushaltes; das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu erhalten.

(3) Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrücklagen).

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 77

Grundsätze der Vermögensverwaltung

(1) Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwaltenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist überdies derart zu verwalten, dass bei der gebotenen Vorsicht und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche Nutzen erzielt wird.

(2) Die Gebarung des Gemeindevermögens bildet einen Bestandteil des ordentlichen Haushaltes; das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu erhalten.

(3) Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrücklagen).

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