§ 81 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 81

Vermögensverrechnung

(1) Das Vermögen und die Schulden sind nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) und, soweit es sich um bewegliches Vermögen (Inventar) handelt, nach dem Inventargliederungsplan (Anlage 2) auf Konten zu verzeichnen. Diese Konten bilden das Sachbuch für das VermögenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) In den Konten des Sachbuches für das Vermögen gemäß dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) sind im Beschreibungsteil mindestens folgende Angaben vorzusehen:

1.

die Buchungsstelle laut dem Vermögensgliederungsplan und die sich auf Grund dieses Planes ergebende Kennziffer;

2.

die namentliche Bezeichnung des Vermögensgegenstandes, bei Grundstücken überdies die Grundstücksnummer, das Flächenausmaß, die Anschaffungskosten und allfällige Belastungen; bei Schulden und Darlehensforderungen den Gläubiger und Schuldner sowie die Darlehensbedingungen;

3.

die Verwendung und Nutzung des Vermögensgegenstandes, bei Schulden den Zweck der Darlehensaufnahme, die Annuitäten und Laufzeit, bei Rücklagen deren Zweck sowie die Art der Anlegung;

4.

den ermittelten Wert (§§ 94 ff.).

(3) Zur Evidenthaltung der Vermögensteile sind im Buchungsteil folgende Spalten vorzusehen:

1.

Datum;

2.

Gegenstand (Bezeichnung des Vorganges);

3.

laufende Nummer des Vermögenszeitbuches;

4.

Voranschlagsstelle, unter der die Buchung im Haushalt erfolgte;

5.

Zugang;

6.

Abgang einschließlich Abschreibung;

7.

neuer Bestandswert.

(4) Die Buchungen auf den Vermögens- und Schuldenkonten sind auf das Zeitbuch für das Vermögen in einem Arbeitsgang vorzunehmen. Die Summen der Zu- und Abgänge sind im Zeitbuch für das Vermögen getrennt nach Vermögen und Schulden darzustellen.

(5) Die Konten für das Vermögen sind nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) zu ordnen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 81

Vermögensverrechnung

(1) Das Vermögen und die Schulden sind nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) und, soweit es sich um bewegliches Vermögen (Inventar) handelt, nach dem Inventargliederungsplan (Anlage 2) auf Konten zu verzeichnen. Diese Konten bilden das Sachbuch für das VermögenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) In den Konten des Sachbuches für das Vermögen gemäß dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) sind im Beschreibungsteil mindestens folgende Angaben vorzusehen:

1.

die Buchungsstelle laut dem Vermögensgliederungsplan und die sich auf Grund dieses Planes ergebende Kennziffer;

2.

die namentliche Bezeichnung des Vermögensgegenstandes, bei Grundstücken überdies die Grundstücksnummer, das Flächenausmaß, die Anschaffungskosten und allfällige Belastungen; bei Schulden und Darlehensforderungen den Gläubiger und Schuldner sowie die Darlehensbedingungen;

3.

die Verwendung und Nutzung des Vermögensgegenstandes, bei Schulden den Zweck der Darlehensaufnahme, die Annuitäten und Laufzeit, bei Rücklagen deren Zweck sowie die Art der Anlegung;

4.

den ermittelten Wert (§§ 94 ff.).

(3) Zur Evidenthaltung der Vermögensteile sind im Buchungsteil folgende Spalten vorzusehen:

1.

Datum;

2.

Gegenstand (Bezeichnung des Vorganges);

3.

laufende Nummer des Vermögenszeitbuches;

4.

Voranschlagsstelle, unter der die Buchung im Haushalt erfolgte;

5.

Zugang;

6.

Abgang einschließlich Abschreibung;

7.

neuer Bestandswert.

(4) Die Buchungen auf den Vermögens- und Schuldenkonten sind auf das Zeitbuch für das Vermögen in einem Arbeitsgang vorzunehmen. Die Summen der Zu- und Abgänge sind im Zeitbuch für das Vermögen getrennt nach Vermögen und Schulden darzustellen.

(5) Die Konten für das Vermögen sind nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) zu ordnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten