§ 82 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 82

Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen

(1) Bewegliche Sachen im Sinn dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, sofern und so lange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandelnGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die beweglichen Sachen sind nach ihrer Verwendbarkeit zu unterscheiden in:

1.

Gebrauchsgüter, im Folgenden Inventargegenstände oder Gegenstände genannt, soweit deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Wertgrenze überschreiten;

2.

Gebrauchsgüter, deren Wert unterhalb der Wertgrenze nach Z. 1 liegt, können als Inventargegenstände behandelt werden, wenn dies im Interesse der einheitlichen Erfassung von Gegenständen gleicher Art zweckmäßig ist;

3.

Verbrauchsgüter, im Folgenden Materialien genannt, und geringwertige Gebrauchsgüter, die nicht nach Z. 2 als Inventargegenstände erfasst werden (z.B. Werkzeuge, Geschirr).

(3) Gegenstände, deren Wert die Wertgrenze nach Abs. 2 Z. 1 überschreitet, sind in den Inventaraufschreibungen mengen- und wertmäßig zu erfassen. Bei Verbrauchsgüter gemäß Abs. 2 Z. 3 und Gebrauchsgüter gemäß Abs. 2 Z. 2 ist ein mengenmäßiges Erfassen möglich.

(4) Gegenstände, die mit einer Sache dauernd verbunden sind, sind nur dann als selbständiger Gegenstand einzutragen, wenn sie auch für sich allein brauchbar sind.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 82

Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen

(1) Bewegliche Sachen im Sinn dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, sofern und so lange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandelnGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Die beweglichen Sachen sind nach ihrer Verwendbarkeit zu unterscheiden in:

1.

Gebrauchsgüter, im Folgenden Inventargegenstände oder Gegenstände genannt, soweit deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die nach den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzte Wertgrenze überschreiten;

2.

Gebrauchsgüter, deren Wert unterhalb der Wertgrenze nach Z. 1 liegt, können als Inventargegenstände behandelt werden, wenn dies im Interesse der einheitlichen Erfassung von Gegenständen gleicher Art zweckmäßig ist;

3.

Verbrauchsgüter, im Folgenden Materialien genannt, und geringwertige Gebrauchsgüter, die nicht nach Z. 2 als Inventargegenstände erfasst werden (z.B. Werkzeuge, Geschirr).

(3) Gegenstände, deren Wert die Wertgrenze nach Abs. 2 Z. 1 überschreitet, sind in den Inventaraufschreibungen mengen- und wertmäßig zu erfassen. Bei Verbrauchsgüter gemäß Abs. 2 Z. 3 und Gebrauchsgüter gemäß Abs. 2 Z. 2 ist ein mengenmäßiges Erfassen möglich.

(4) Gegenstände, die mit einer Sache dauernd verbunden sind, sind nur dann als selbständiger Gegenstand einzutragen, wenn sie auch für sich allein brauchbar sind.

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