§ 83 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 83

Verwaltung der beweglichen Sachen

(1) Mit der Verwaltung der beweglichen Sachen sind durch den Bürgermeister verlässliche und sachkundige Bedienstete zu betrauen. Die Geschäfte der Inventar- und Materialverwaltung einer Dienststelle sind möglichst in einer Stelle zusammenzufassenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Den Inventar- und Materialverwaltungen obliegt es:

1.

die beweglichen Sachen zu erfassen und fortlaufend auszuweisen;

2.

die Gegenstände zu betreuen, wirtschaftlich zu verwenden und zu verwalten;

3.

Mängel und Verluste, die nicht behoben werden können, dem Bürgermeister zu melden;

4.

die aus den Aufschreibungen ersichtlichen Soll-Bestände mit den Ist-Beständen zu vergleichen und etwaige Differenzen aufzuklären.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 83

Verwaltung der beweglichen Sachen

(1) Mit der Verwaltung der beweglichen Sachen sind durch den Bürgermeister verlässliche und sachkundige Bedienstete zu betrauen. Die Geschäfte der Inventar- und Materialverwaltung einer Dienststelle sind möglichst in einer Stelle zusammenzufassenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Den Inventar- und Materialverwaltungen obliegt es:

1.

die beweglichen Sachen zu erfassen und fortlaufend auszuweisen;

2.

die Gegenstände zu betreuen, wirtschaftlich zu verwenden und zu verwalten;

3.

Mängel und Verluste, die nicht behoben werden können, dem Bürgermeister zu melden;

4.

die aus den Aufschreibungen ersichtlichen Soll-Bestände mit den Ist-Beständen zu vergleichen und etwaige Differenzen aufzuklären.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten