§ 84 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 84

Inventaraufschreibungen

(1) Die zum dauernden Gebrauch bestimmten Gegenstände sind in einem Inventar wie folgt auszuweisen:

1.

nach Sachen geordnet;

2.

nach Standort gegliedert.

(2) Sämtliche Aufzeichnungen sind, beginnend mit den durch Inventur festzustellenden Anfangsbeständen, laufend in der zeitlichen Reihenfolge der Veränderungen zu führen. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 84

Inventaraufschreibungen

(1) Die zum dauernden Gebrauch bestimmten Gegenstände sind in einem Inventar wie folgt auszuweisen:

1.

nach Sachen geordnet;

2.

nach Standort gegliedert.

(2) Sämtliche Aufzeichnungen sind, beginnend mit den durch Inventur festzustellenden Anfangsbeständen, laufend in der zeitlichen Reihenfolge der Veränderungen zu führen. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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