§ 89 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 89

Bezeichnung der gemeindeeigenen Gegenstände

(1) Alle einer Dienststelle zum dauernden Gebrauch gewidmeten und in der Vermögensrechnung erfassten gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnen.

(2) Im Bedarfsfall können auch geringwertige Wirtschaftsgüter als Gemeindeeigentum gekennzeichnet werden GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 89

Bezeichnung der gemeindeeigenen Gegenstände

(1) Alle einer Dienststelle zum dauernden Gebrauch gewidmeten und in der Vermögensrechnung erfassten gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnen.

(2) Im Bedarfsfall können auch geringwertige Wirtschaftsgüter als Gemeindeeigentum gekennzeichnet werden GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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