§ 90 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 90

Inventur

(1) Zur Feststellung des Inventarbestandes sind die am Standort vorhandenen Gegenstände nach ihrer Art und Anzahl aufzunehmen (Ist-Bestand). Die Richtigkeit der aufgenommenen Bestände ist vom aufnehmenden Bediensteten mit der Vermögensbuchhaltung abzugleichen und durch Unterschrift zu bestätigenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Das Prüfungsergebnis ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(2) Eine Inventur ist längstens in fünfjährigen Intervallen, bei Übersiedlung der Dienststelle, bei Wechsel des verantwortlichen Inventarverwalters oder bei besonderen Vorfällen (z.B. Einbruch, Brand, Verlust der Inventaraufschreibungen) vorzunehmen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 90

Inventur

(1) Zur Feststellung des Inventarbestandes sind die am Standort vorhandenen Gegenstände nach ihrer Art und Anzahl aufzunehmen (Ist-Bestand). Die Richtigkeit der aufgenommenen Bestände ist vom aufnehmenden Bediensteten mit der Vermögensbuchhaltung abzugleichen und durch Unterschrift zu bestätigenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen. Das Prüfungsergebnis ist dem Bürgermeister vorzulegen.

(2) Eine Inventur ist längstens in fünfjährigen Intervallen, bei Übersiedlung der Dienststelle, bei Wechsel des verantwortlichen Inventarverwalters oder bei besonderen Vorfällen (z.B. Einbruch, Brand, Verlust der Inventaraufschreibungen) vorzunehmen.

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