§ 91 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 91

Ausscheidung, Abschreibung und Veräußerung

von Inventargegenständen

(1) Gegenstände, die sich für den bisherigen Zweck nicht mehr eignen, sind auszuscheiden. Die Ausscheidung solcher Gegenstände und deren Abschreibung im Inventar darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters oder einer von ihm ermächtigten Person vorgenommen werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Dies gilt auch für die Abschreibung von Gegenständen, welche infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) oder durch widerrechtliche Handlungen (z.B. Einbruch, Diebstahl, Plünderung, Veruntreuung) notwendig wird.

(3) Die Veräußerung von Inventargegenständen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters erfolgen. Dies gilt auch für die unentgeltliche Abgabe oder die leihweise oder mietweise Überlassung von Gegenständen an andere Dienststellen oder an dritte Personen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 91

Ausscheidung, Abschreibung und Veräußerung

von Inventargegenständen

(1) Gegenstände, die sich für den bisherigen Zweck nicht mehr eignen, sind auszuscheiden. Die Ausscheidung solcher Gegenstände und deren Abschreibung im Inventar darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters oder einer von ihm ermächtigten Person vorgenommen werdenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(2) Dies gilt auch für die Abschreibung von Gegenständen, welche infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) oder durch widerrechtliche Handlungen (z.B. Einbruch, Diebstahl, Plünderung, Veruntreuung) notwendig wird.

(3) Die Veräußerung von Inventargegenständen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters erfolgen. Dies gilt auch für die unentgeltliche Abgabe oder die leihweise oder mietweise Überlassung von Gegenständen an andere Dienststellen oder an dritte Personen.

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