§ 92 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 92

Begriff der Materialien

Materialien sind

1.

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:

a)

Ersatzteile: erworbene oder selbst erzeugte Teile für den ersatzweisen Einbau in Inventargegenstände;

b)

geringwertige Gebrauchsgüter: erworbene oder selbst erzeugte, dem dauernden Gebrauch dienende und der Abnutzung unterliegende geringwertige Gegenstände, soweit sie nicht als Inventargegenstände zu behandeln sind;

2.

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens:

a)

Werkstoffe: erworbene Wirtschaftsgüter, die als Ausgangsstoffe für die Herstellung eigener Erzeugnisse dienen;

b)

Handelswaren: erworbene Wirtschaftsgüter, die nicht dem eigenen Gebrauch oder Verbrauch dienen;

c)

Verbrauchsgüter: erworbene Wirtschaftsgüter, die für den Zweck der Amts-, Geschäfts- oder Betriebsführung verbraucht werden, ohne unmittelbar zur Entstehung eines Erzeugnisses beizutragen;

d)

Altmaterial: wegen Unbrauchbarkeit ausgeschiedene Wirtschaftsgüter und bei Erzeugungsvorgängen anfallende Abfälle;

e)

Erzeugnisse: Wirtschaftsgüter, die in Form von Gewinnung, Fertigung oder Veredelung selbst hergestellt werden, soweit sie nicht dem Anlagevermögen zuzuzählen sind.

Oö. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 92

Begriff der Materialien

Materialien sind

1.

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:

a)

Ersatzteile: erworbene oder selbst erzeugte Teile für den ersatzweisen Einbau in Inventargegenstände;

b)

geringwertige Gebrauchsgüter: erworbene oder selbst erzeugte, dem dauernden Gebrauch dienende und der Abnutzung unterliegende geringwertige Gegenstände, soweit sie nicht als Inventargegenstände zu behandeln sind;

2.

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens:

a)

Werkstoffe: erworbene Wirtschaftsgüter, die als Ausgangsstoffe für die Herstellung eigener Erzeugnisse dienen;

b)

Handelswaren: erworbene Wirtschaftsgüter, die nicht dem eigenen Gebrauch oder Verbrauch dienen;

c)

Verbrauchsgüter: erworbene Wirtschaftsgüter, die für den Zweck der Amts-, Geschäfts- oder Betriebsführung verbraucht werden, ohne unmittelbar zur Entstehung eines Erzeugnisses beizutragen;

d)

Altmaterial: wegen Unbrauchbarkeit ausgeschiedene Wirtschaftsgüter und bei Erzeugungsvorgängen anfallende Abfälle;

e)

Erzeugnisse: Wirtschaftsgüter, die in Form von Gewinnung, Fertigung oder Veredelung selbst hergestellt werden, soweit sie nicht dem Anlagevermögen zuzuzählen sind.

Oö. GemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

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