§ 93 Oö. GemHKRO (weggefallen)

Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2019 bis 31.12.9999
§ 93

Materialverwaltung

(1) Die Gemeinden können bei Bedarf für die gesicherte Verwahrung und Beaufsichtigung der Bestände an Materialien sowie für deren Übernahme, Ausfolgung, Erzeugung und Nachweisung Materialverwaltungen einrichten.

(2) Die auf Lager befindlichen Materialien sind in Materialaufschreibungen mengenmäßig in Ausweis zu halten.

(3) Materialien, die nicht gelagert, sondern unmittelbar nach Lieferung an die Verbrauchsstellen zur Verwendung weitergegeben oder verarbeitet oder in vorhandene Gegenstände eingebaut werden, zählen nicht zum Lagerbestand. Sie sind in das Materialienverzeichnis nicht aufzunehmenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(4) Für alle zu verzeichnenden Materialien sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen mengenmäßig der Anfangsbestand, die Bestandsänderungen und der Endbestand zu ersehen ist.

(5) Zum Ende des Finanzjahres sind die Materialaufzeichnungen einzeln abzuschließen und die mengenmäßigen Endbestände der einzelnen Materialgattungen oder -arten zu ermitteln. Die Abschlussergebnisse sind mit den Lagervorräten zu vergleichen. Dabei auftretende Differenzen sind aufzuklären und zu bereinigen. Wenn dies nicht möglich ist, hat der Bürgermeister die erforderliche Verfügung zu treffen.

Stand vor dem 29.08.2019

In Kraft vom 01.09.2002 bis 29.08.2019
§ 93

Materialverwaltung

(1) Die Gemeinden können bei Bedarf für die gesicherte Verwahrung und Beaufsichtigung der Bestände an Materialien sowie für deren Übernahme, Ausfolgung, Erzeugung und Nachweisung Materialverwaltungen einrichten.

(2) Die auf Lager befindlichen Materialien sind in Materialaufschreibungen mengenmäßig in Ausweis zu halten.

(3) Materialien, die nicht gelagert, sondern unmittelbar nach Lieferung an die Verbrauchsstellen zur Verwendung weitergegeben oder verarbeitet oder in vorhandene Gegenstände eingebaut werden, zählen nicht zum Lagerbestand. Sie sind in das Materialienverzeichnis nicht aufzunehmenGemHKRO seit 29.08.2019 weggefallen.

(4) Für alle zu verzeichnenden Materialien sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen mengenmäßig der Anfangsbestand, die Bestandsänderungen und der Endbestand zu ersehen ist.

(5) Zum Ende des Finanzjahres sind die Materialaufzeichnungen einzeln abzuschließen und die mengenmäßigen Endbestände der einzelnen Materialgattungen oder -arten zu ermitteln. Die Abschlussergebnisse sind mit den Lagervorräten zu vergleichen. Dabei auftretende Differenzen sind aufzuklären und zu bereinigen. Wenn dies nicht möglich ist, hat der Bürgermeister die erforderliche Verfügung zu treffen.

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